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NPV

Zwei Formulare mehr

Am DI 12.11. überraschte der NPV seine Mitgliedsvereine per E-Mail mit der Anweisung, Lizenzanträgen ab sofort zusätzlich die „Athleten-Erklärung“ und die „Schiedsvereinbarung“ beizufügen, beides mit der Unterschrift des Antragstellers. Auf Fragen von ptank.de hat Volker Hübchen, NPV-Vizepräsident Inneres und Lizenzbeauftragter, am SO 17.11. ausführlich geantwortet. Dazu – ganz unten – ein kurzer Kommentar.

Die Dokumente (Links)

DPV-Sportordnung > Sie enthält in § 5 die Rechtsgrundlage für die Ausstellung der weltweit gültigen Spielerausweise (Lizenzen): Link zum PDF »

Athleten-Erklärung > Damit bestätigt der Aktive u. a., dass er die Anti-Doping-Bestimmungen einhalten will und darüber vom DPV ausreichend aufgeklärt worden zu sein: Link zum PDF »

Schiedsvereinbarung > Für den Fall eines mutmaßlichen Doping-Verstoßes bestätigt der Aktive, dass er den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs und die Verfahrenszuständigkeit des „Deutschen Sportschiedsgerichts“ anerkennt: Link zum PDF »

Weitere Dokumente > Anti-Doping-Ordnung des NPV » | Anti-Doping-Ordnung des DPV »
Gesetz gegen Doping im Sport (Bundesgesetzblatt) »

Gemeinsam gegen Doping > Die Website der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA, sitzt in Bonn) macht ein weitgefächertes Informationsangebot zum Thema und enthält auch die WADA-Liste der verbotenen Substanzen. NADA »

Beitrag

Antworten von NPV-Vize Volker Hübchen

Was ist die Rechtsgrundlage? – Geregelt ist das Thema in § 5 (3) der DPV-Sportordnung; in der abschließenden Aufzählung dort, was der Lizenzantrag alles zu enthalten hat, ist von beiden o. g. Dokumenten jedenfalls keine Rede.

Volker Hübchen. Rechtsgrundlage für die Ausstellung ist weiterhin § 5 (3) der DPV-Sportordnung. Auch wenn die Dokumente dort nicht erwähnt sind, sind sie trotzdem Bestandteil des Regelwerkes, welchem sich jeder Antragsteller mit seiner Unterschrift unterwirft. Der NPV hat aufgrund von Vereinfachung und Zeitersparnis im ehrenamtlichen Bereich Interesse an der Abgabe der Erklärungen und kann somit der Abgabe Nachdruck verleihen. Da die Erklärungen im Zusammenhang mit Lizenzinhabern stehen, kann die Forderung auch damit verquickt werden.


Womit ist zu rechnen? – Bislang beschränkte sich das gelebte Anti-Doping-Regime auf DPV-Wettbewerbe (DM, DPB, LÄPO …). Soll das jetzt auf LV-Ebene ausgedehnt werden? Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, warum Lizenz-Neulinge, die vielleicht in der Bezirks- oder Bezirksoberliga einsteigen und sich wahrscheinlich nie im Leben für einen DPV-Wettbewerb qualifizieren werden, nun plötzlich die genannten Dokumente unterschreiben sollen.

Volker Hübchen. Von einer Ausweitung des Anti-Doping-Regime auf die LV ist mir nichts bekannt. Trotzdem gelten die Anti-Dopingregeln auch in den Landesverbänden. Es wird also nichts gefordert, was nicht sowieso jeder Lizenzinhaber von der Kreisliga bis zu Bundesliga einhalten muss. Der Grund der geänderten Praxis besteht darin, dass der DPV aus Zeitgründen keine Prüfung der Erklärungen vor seinen Veranstaltungen mehr durchführen kann. Die Verpflichtung wurde den Landesverbänden übertragen. Diese Prüfung führte in diesem Jahr zu einem sehr umfangreichen Zeitaufwand, der mit der jetzt geplanten Maßnahme reduziert werden soll. Wir müssen vor jeder Teilnehmermeldung die Voraussetzungen prüfen. Wenn wir die Erklärungen bei der Neuausstellung erfassen, brauchen wir uns nur noch auf die restlichen Lizenzinhaber konzentrieren. Die Abgabe der Erklärung ist ein Aufwand, der die Lizenzbeantragenden kaum belastet, uns aber bei der Arbeit wesentlich entlastet.


Wie lange hält das? – Zuletzt mussten die beiden Dokumente nach zwei Jahren erneut ausgefertigt werden. Gibt es da eine Änderung?

Volker Hübchen. Die Erklärungen gelten bis zum 31.12. und verlängern sich dann jeweils um ein weiteres Jahr. Neu müssen sie nur dann mit den Mitgliedern geschlossen werden, wenn sich Änderungen im Inhalt ergeben.


Wirklich nur die Neuen? – Warum werden neue Lizenznehmer strenger verpflichtet als die alten, die ja nur allgemein die Ordnungen von DPV und NPV („insbesondere die Sport- und Disziplinarordnung“) anerkennen mussten. Wir bekommen so zweierlei Sorten von Lizenzinhabern, rechtlich fragwürdig und praktisch nicht gerade vorteilhaft.

Volker Hübchen. Neue Lizenzinhaber sind nicht nur Anfänger im Pétanque, sondern auch Spieler/Innen, die den Verein wechseln. Im Grunde hat jeder Lizenzinhaber die gleiche Verpflichtung zur Einhaltung der Ordnungen mit der Unterschrift auf dem Lizenzantrag übernommen. Die Erklärung dient der Rechtssicherheit im Streitfall. Die Erklärung wird jedoch nicht nur von neuen Lizenzinhabern gefordert, sondern, soweit nötig, auch von Teilnehmern an DPV-Veranstaltungen. Wir werden daher nach Prüfung, ob bereits eine Erklärung vorliegt, diese im Bedarfsfall einfordern. Wir sind in diesem Fall nicht Vorreiter, sondern folgen hier anderen Landesverbänden, die bereits die Erklärungen auch mit dem Lizenzantrag einfordern.

Darüber hinaus sei angemerkt, dass auch der NPV zur Durchführung von Anti-Doping-Maßnahmen verpflichtet ist. Diese sind u.a. Voraussetzung für Fördermittel. In verschiedenen Bereichen sind wir bemüht, diese Voraussetzung zu erfüllen. Mit der Verbindung der Lizenzausstellung erreichen wir auf einen Schlag rd. 300 Personen pro Jahr, die in die Rubrik Anti-Doping-Maßnahme fallen. Eine Zahl, die wir selbst in den vergangenen Jahren zusammen nicht erreicht haben. Auch der NPV steht im Fokus der öffentlichen Fördergeber, die genau beobachten, wie wir mit der Thematik umgehen. Wir sollten nicht den Eindruck erwecken, mit dem Thema Anti-Doping "streng" und "lasch" umzugehen. Dieses könnte uns auf die Füße fallen.

Foto: NPV – 18.11.2024

Kurz Kommentiert

Dankenswert, aber kaum überzeugend

Merci > Für die Mühe seiner ausführlichen Antworten kann man Volker, der sich seit vielen Jahr sehr zuverlässig um die Ausstellung der Lizenzen im NPV kümmert, nur dankbar sein. Der NPV liefert damit aber nur nach, was erst angefragt werden musste: eine Begründung für den zusätzlichen Aufwand, der den Vereinen bei der Beantragung von Lizenzen aufs Auge gedrückt wird.

Abschreckend > Dass frisch in den Wettkampfbetrieb einsteigende Leute nun zwei in bestem Juristen-Chinesisch formulierte Dokumente unterzeichnen müssen, macht die Schwelle nicht niedriger, sondern höher. Da wird im Einzelfall allerhand Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit auf die Vereine zukommen.

Bürokratisch > Jetzt vorsorglich von allen Neuen zwei Erklärungen zu verlangen, die in der Vergangenheit nur von den wenigen DM-Teilnehmern des NPV abzugeben waren, folgt dem Prinzip „Schrotflinte“ – viel geht daneben.

Rechtlich zweifelhaft > Ob der NPV eigenmächtig Auflagen für die Ausstellung von DPV-Lizenzen machen darf, die über die Vorgaben des DPV hinausgehen, erscheint (mir) nach wie vor nicht gesichert. Neue Vereinsmitglieder, die die Erklärungen nicht unterzeichnen wollen, dürften mangels Lizenz nicht Liga spielen; Bestandsmitglieder, die solche Erklärungen ebenso verweigern würden, können aber fröhlich weiter in den NPV-Ligen mitspielen. – Zweierlei Maß!

Fördervoraussetzung? > Bei jährlich rund 300 Lizenzfällen (Erstausstellung, Vereinswechsel, Verlust, Namensänderung) abgebene Anti-Doping-Erklärungen sollen den LSB überzeugen, irgendwann finanzielle Zuschüsse an den NPV fließen zu lassen? - In der Vergangenheit war eine solche Förderung stets an ganz anderen Gründen gescheitert. Dass es auch ohne geht, zeigen andere Sportarten. Beispiel Fußball: Der Spielerpass lässt sich hier papierlos (ohne Anti-Doping-Verpflichtung) online beantragen.

(Ulli Brülls, 18.11.24)